Mahngebühr & Verzugszins

Verzugszinsen nach § 288 BGB und zulässige Mahngebühren — auf den Cent ausgerechnet.

Stand: Mai 2026
Mahngebühren 2,50 / 5,00 € sind Richtwerte aus der gängigen Rechtsprechung — nur erstattungsfähig, soweit tatsächlich entstanden und erforderlich (§ 249 BGB).
Forderung gesamt
– €
Hauptforderung
Verzugszinsen
Mahngebühr
Pauschale § 288 V BGB (nur B2B)

Basiszinssatz § 247 BGB: –

B2B-Verzug ohne Mahnung & Pauschale-Anrechnung

30-Tage-Regel (§ 286 Abs. 3 BGB): Im Geschäftsverkehr gerät der Schuldner spätestens 30 Tage nach Zugang einer fälligen Rechnung in Verzug — ganz ohne Mahnung. Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn sie ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurden.

Pauschale 40 € anrechenbar: Die Schadensersatzpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB (40 €) ist auf einen daneben geltend gemachten Mahnkostenersatz anzurechnen, soweit dieser auf Kosten der Rechtsverfolgung beruht (Urteil BGH IX ZR 184/15). Doppel-Geltendmachung führt regelmäßig zur Kürzung.

Basiszinssatz: Wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank zum 01.01. und 01.07. neu festgesetzt (§ 247 BGB) und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Verzugszins ergibt sich aus Basiszinssatz + Aufschlag (B2B 9 %, B2C 5 %).

Quellen: § 247, § 286, § 288 BGB; aktueller Basiszinssatz aus der Bundesbank-Bekanntmachung gemäß § 247 BGB (Halbjahres-Wert), nachzulesen unter bundesbank.de und im Bundesanzeiger.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Verzugszinsen?

B2B: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. B2C: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB).

Welche Mahngebühren sind erlaubt?

Nur tatsächlich angefallene Kosten — typisch 2,50 bis 5 Euro pro Mahnung. Pauschale 40 Euro für B2B-Mahnungen nach § 288 Abs. 5 BGB.